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   AG Wuppertal, 18.02.2011 - 62 F 225/10   

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AG Wuppertal, 18.02.2011 - 62 F 225/10 (https://dejure.org/2011,30732)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 18.02.2011 - 62 F 225/10 (https://dejure.org/2011,30732)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 18. Februar 2011 - 62 F 225/10 (https://dejure.org/2011,30732)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1665
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus AG Wuppertal, 18.02.2011 - 62 F 225/10
    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG das Wohl des Kindes immer den Richtpunkt bildet, sodass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (vgl. BVerfGE 75, 201 ; 68, 176 ).

    Dies trifft jedoch nicht immer zu, insbesondere dann nicht, wenn Kinder in einer Pflegefamilie aufwachsen (vgl. BVerfGE 75, 201 ).

    Die Unsicherheiten bei der Prognose sowie der Umstand, dass die Trennung von seinen unmittelbaren Bezugspersonen für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet (vgl. BVerfGE 75, 201 ), dürfen nicht dazu führen, dass bei Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie die Wiederzusammenführung von Kind und Eltern schon immer dann ausgeschlossen ist, wenn das Kind seine "sozialen" Eltern gefunden hat.

  • BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09

    Zur Berücksichtigung der Grundrechte eines Kindes aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1

    Auszug aus AG Wuppertal, 18.02.2011 - 62 F 225/10
    § 1632 Abs. 4 BGB, der die Möglichkeit einer Verbleibensanordnung und damit den Fortbestand der Trennung eines Kindes von seinen Eltern oder einem Elternteil vorsieht, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das grundgesetzlich geschützte Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09, Rn. 24, zitiert nach juris).

    Ein solches Risiko ist für das Kind nicht hinnehmbar (BVerfG, Beschluss vom 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09, Rn. 27, zitiert nach juris).

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus AG Wuppertal, 18.02.2011 - 62 F 225/10
    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG das Wohl des Kindes immer den Richtpunkt bildet, sodass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (vgl. BVerfGE 75, 201 ; 68, 176 ).
  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus AG Wuppertal, 18.02.2011 - 62 F 225/10
    Die Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft gewährleistet dabei am ehesten, dass dieses Ziel erreicht wird (vgl. BVerfGE 56, 363 ).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus AG Wuppertal, 18.02.2011 - 62 F 225/10
    In diesem Falle gebietet es das Kindeswohl, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51 ).
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